So sind auch Weisungen mit anderem Inhalt grundsätzlich zulässig. Weisungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein und ihre Anordnung ist zu begründen (IMPERATORI, a.a.O., N. 11 zu Art. 94 StGB). Die Weisungen dienen an sich der Deliktsprävention und dürfen vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare Anstrengung verlangen. Sie müssen, soweit sie in verfassungsmässige Rechte eingreifen, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 42 zu Art. 62 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_427/2015 vom 20. August 2015, E. 2.2).