16. Nach Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB kann die Vollzugsbehörde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Solche Weisungen betreffen gemäss Art. 94 StGB insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Die im Gesetzestext genannten Weisungsarten sind ausdrücklich nicht als abschliessend zu verstehen (MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 94 StGB). So sind auch Weisungen mit anderem Inhalt grundsätzlich zulässig.