Wie vorzugehen ist, wird von Amtes wegen entschieden. Insofern ist es nicht notwendig, zusätzlich zum Antrag auf einen reformatorischen Entscheid eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz (sog. kassatorischer Entscheid) zu verlangen. Andererseits schadet der Antrag nicht und auch dessen fehlende Begründung bleibt folgenlos. 14. Auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2017 ist unter Einschränkung gemäss der Erwägungen unter Ziff. II.12 oben einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles