13. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, der Entscheid der POM vom 4. September 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (SK 17 385, pag. 3, Antrag 2). Die POM beantragte, darauf sei mangels Begründung nicht einzutreten (SK 17 385, pag. 72). Nach Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG kann die Kammer, wenn sie mit ihrem Urteil den angefochtenen Entscheid aufhebt, selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Wie vorzugehen ist, wird von Amtes wegen entschieden.