Er kritisiert in zwei Sätzen die Erwägungen der Vorinstanz, ohne jedoch zu begründen, dass und weshalb auf die Anordnung von Bewährungshilfe zu verzichten wäre. Aufgrund des fehlenden Antrages und einer hinreichenden Begründung erachtet die Kammer die Anordnung der Bewährungshilfe als nicht mehr angefochten und bereits rechtskräftig. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Weisungen der BVD bezüglich internetfähige Geräte und Kontaktverbot. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.