Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids der POM einzig in Bezug auf die Weisungen bezüglich der internetfähigen Geräte und bezüglich des Kontaktverbots (SK 17 385, pag. 3, Antrag 1). In seiner Begründung macht er zusätzlich Ausführungen zur Anordnung der Bewährungshilfe (SK 17 385, pag. 9). Er kritisiert in zwei Sätzen die Erwägungen der Vorinstanz, ohne jedoch zu begründen, dass und weshalb auf die Anordnung von Bewährungshilfe zu verzichten wäre.