8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 9. November 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid der POM sowie deren Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (SK 17 385, pag. 103). 9. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 nochmals Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (SK 17 385, pag. 127 ff.). Am 13. Dezember 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein (SK 17 385, pag. 146 ff.). II. Formelles