7. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 beantragte die POM im Hauptverfahren mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (SK 17 385, pag. 69 ff.). Auf den Eventualantrag sei nicht einzutreten (SK 17 385, pag. 72). Gleichzeitig übermittelte sie die Beschwerdeakten sowie die Ersatzvollzugsakten, da sich die originalen Vollzugsakten beim Regionalgericht Bern-Mittelland (Verfahren PEN 17 715 betreffend Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug) befinden würden (vgl. SK 17 385, pag. 69).