6. Die 1. Strafkammer eröffnete am 9. Oktober 2017 neben dem Beschwerdeverfahren in der Hauptsache ein Beschwerdeverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Entscheid der POM. Sie stellte in Aussicht, über diese Beschwerde vorab zu entscheiden (Akten SK 17 385, pag. 55). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies die Kammer die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2017 ab (Akten SK 17 385, pag. 85 ff.).