3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.