5. Am 5. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 4. September 2017 (Akten SK 17 385, pag. 1 ff.). Er stellte folgende Anträge (Akten SK 17 385, pag. 3): 1. Es sei die Verfügung vom 04. September 2017 der Polizei- und Militärdirektion Kramgasse 20, 3011 Bern, aufzuheben und die Weisung bezüglich internetfähigen Geräten und bezüglich Kontaktverbot seien aufzuheben und abzuändern. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanz-