4. Am 12. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 9. Mai 2017 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Akten POM, pag. 37 ff.). Die POM vereinigte am 14. Juni 2017 die beiden Beschwerdeverfahren (Akten POM, pag. 41 ff.) und wies die Beschwerden sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 4. September 2017 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog sie wiederum die aufschiebende Wirkung (Akten POM, pag. 77 ff.).