c und Art. 31 WG). Aus diesem Grund ist das sichergestellte Messer in Anwendung dieser Bestimmungen einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben. 21 21. Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an. Das Messer ist einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben.