Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weit zu fassen. Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung bejahte das Bundesgericht beispielsweise, weil ein Waffeneigentümer die Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung mit sich getragen hatte und aufgrund der Uneinsichtigkeit des Täters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies in Zukunft nicht wieder passiert (SHK-FACINCANI/JENDIS Art. 33 WG N 23 und 26; BGer 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.2).