Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden. Nach Abs. 3 zieht die zuständige Behörde die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weit zu fassen.