Verletzungs-, Gefährdungs- sowie Tätigkeits- bzw. Erfolgsdelikte. Als Anlasstat kommt damit tendenziell jeder Straftatbestand in Frage. Mit einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 69 StGB ist grundsätzlich ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der fraglichen Strafnorm gemeint. Auf den subjektiven Tatbestand kann dann verzichtet werden, wenn die Herstellung oder bereits der Besitz eines Gegenstandes rechtswidrig, d.h. deliktisch ist (SCHMID, Kommentar Einziehung, N. 27 ff. zu Art. 69 StGB). Die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen ist in Art. 33 WG geregelt. Gemäss Abs. 1 lit.