Art. 69 StGB sieht die Einziehung von Gegenständen vor, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind. Mit der strafbaren Handlung ist jedes Verhalten gemeint, das nach dem Recht des Bundes (StGB oder Nebenstrafgesetzgebung), der Kantone oder allenfalls der Gemeinden eine Kriminalsanktion nach sich zieht. Die Art dieser sogenannten Anlasstat ist im Übrigen irrelevant. Es kann sich um versuchte oder vollendete Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handeln. Infrage kommen Verletzungs-, Gefährdungs- sowie Tätigkeits- bzw. Erfolgsdelikte.