20 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a). Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen