18. Erwägungen der Kammer 18.1 Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘400.00 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00. 18.2 Entschädigung