17. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung beantragt, die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Da der Beschuldigte erst im oberinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten worden sei, beschränke sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung auf die zweite Instanz (pag. 169).