19 Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (aArt. 42 Abs. 1 StGB [Fassung vom 1. September 2017]). Der Beschuldigte wurde zuvor nie verurteilt, weshalb von einer unbedingten Strafe abgesehen werden kann. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Zweitens begründete die Vorinstanz die Verbindungsbusse nicht. Gemäss aArt.