2013, N. 17 zu Art. 2 StGB). Da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist, kommt das alte Recht zur Anwendung. 16.2 Konkretes Strafmass Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich an. Es ist derweil zu ergänzen was folgt: Erstens äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den Gründen, wieso die Strafe bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen ist. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den