Für eine angemessene Strafe kann vorliegend auf die Richtlinien des VBRS abgestützt werden, welche sowohl für Erwerb, Besitz oder die Einfuhr 10 Strafeinheiten vorsehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen, die vom Gericht unter Berücksichtigung der als neutral zu bewertenden Tatkomponenten als angemessen erachtet wird. Somit ist der Beschuldigte nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, zu verurteilen.