Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig und gab an, dass er das bestellte Messer als Arbeitsgerät und nicht als Waffe einsetzen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass er dieses Messer nicht zu einem speziellen Zweck gekauft hatte. Besondere Beweggründe sind insofern nicht auszumachen. Den Untersuchungen der Eidgenössischen Zollverwaltung kommt ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Sie dienen der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung.