Die Tatkomponenten (objektive Tatschwere, Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns, Willensrichtung und Beweggründe und die Vermeidung der Gefährdung) sind durchwegs als neutral zu bezeichnen. Der Beschuldigte wurde wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (Ziff. 1 des Urteils vom 07.07.2017). Der Erwerb einer Waffe ohne entsprechende Bewilligung ist nicht als Bagatelldelikt einzustufen, ist aber ebenfalls nicht von grosser krimineller Energie geprägt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig und gab an, dass er das bestellte Messer als Arbeitsgerät und nicht als Waffe einsetzen wollte.