Das Sanktionenrecht sieht die Freiheitsstrafe nicht mehr als zentrale Sanktion innerhalb des Strafsanktionensystems vor, sondern als ultima ratio, wenn keine andere Strafe oder Massnahme in Betracht gezogen werden können. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen soll im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). 4. Konkretes Strafmass