17 Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstossen wird (SHK-ASLANTAS, Art. 1 WG N 2). Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich Waffen besitzt, erwirbt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. 3. Strafart