Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und insbesondere die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. es geht um den bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit. Dies entspricht der in Art. 107 Abs. 1 BV an den Bund übertragenen Kompetenz, Missbräuche mit Waffen, Munition und Bestandteilen zu verhindern.