Nach Ansicht der Kammer liegt ein solcher (vermeidbarer) Verbotsirrtum jedoch nicht vor. Die Annahme eines Verbotsirrtums kommt in der vorliegenden Konstellation, wo der Vorsatz bezüglich des normativen Tatbestandselements der «Waffe» zu bejahen ist, juristisch-dogmatisch nicht in Betracht. Wie gesagt, hielt der Beschuldigte es für möglich und nahm in Kauf, dass das Messer Kershaw Brawler als Waffe im Sinne des WG zu qualifizieren ist. Ein potenzieller Irrtum über die Rechtswidrigkeit fällt so dahin.