48a StGB) zu mildern (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 21 StGB). 13.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschuldigte habe sich über die Widerrechtlichkeit des Messers geirrt, dieser Irrtum sei aber vermeidbar gewesen (pag. 127); eine Milderung gemäss Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB prüft sie indes – auch bei der Strafzumessung – nicht. Nach Ansicht der Kammer liegt ein solcher (vermeidbarer) Verbotsirrtum jedoch nicht vor.