Anders ausgedrückt: der Täter handelt vorsätzlich (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB). Falls Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Vorhabens bestehen, sind Erkundigungen bei Behörden oder Sachverständigen vorzunehmen (BGE 104 IV 217 E 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). War der Verbotsirrtum vermeidbar, so bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist aber nach (Art. 48a StGB) zu mildern (NIGGLI/MAEDER, a.a.