13.4 Schuldausschlussgründe / Verbotsirrtum 13.4.1 Grundlagen Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Privilegierung gemäss Art. 21 StGB geniesst, wer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irrigerweise annimmt durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Anders ausgedrückt: der Täter handelt vorsätzlich (NIGG- LI/MAEDER, a.a.