15 baren Weise im Umlauf gewesen ist. Wenn der Beschuldigte es genau hätte wissen wollen – und das hätte er mit seinem Vorwissen tun müssen –, hätte er die zuständigen Behörden kontaktieren können. Dies schriftlich oder jedenfalls so, dass er einen Bescheid auf Papier erhält. Auch als Laie handelte er somit mit einem Vorsatz darauf, eine Waffe (im Sinne einer Parallelwertung) zu bestellen / zu erwerben und diese in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst.