Dasselbe gilt für Auskünfte eines amerikanischen (Waffen-)Verkäufers, der kaum die tatsächliche und rechtliche Lage in der Schweiz kennt. Dass sich die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht zu einem sich im Auto befindenden Messer äusserte, ist irrelevant. Ausserdem ist eine Bestellung / ein Erwerb des fraglichen Messers im Internet nicht a priori verboten. Es bedarf jedoch einer Bewilligung. Der Beschuldigte hätte sich dahingehend versichern können, dass das Klappmesser (k)eine Waffe im Sinne des WG darstellt. Daran ändert nichts, dass die Broschüre «Entscheidungshilfe Messer» im Zeitpunkt der Bestellung des Messers noch gar nicht bzw. jedenfalls nicht in der nun einseh-