Erst im Nachhinein recherchierte und erkundigte er sich. Der Beschuldigte nahm also trotz seines Wissens darum, dass das Klappmesser womöglich eine Waffe darstellt, die Bestellung willentlich vor. Mit diesem Wissen und demjenigen, dass ähnliche Messer verboten sind, wird evident, dass der Beschuldigte es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass das Messer Kershaw Brawler als (mithin verbotene) Waffe zu qualifizieren ist. Er konnte sich nicht auf – fehlende – Hinweise auf Internetplattformen verlassen. Dasselbe gilt für Auskünfte eines amerikanischen (Waffen-)Verkäufers, der kaum die tatsächliche und rechtliche Lage in der Schweiz kennt.