Diese führt hier zum Ergebnis, dass von keinem Sachverhaltsirrtum auszugehen ist. Der Beschuldigte gab an, er habe gewusst, dass ähnliche Messer – insbesondere Springmesser ab einer gewissen Klingenlänge – verboten sind (vgl. pag. 64 Z. 8 und Z. 31 ff.). Daneben kannte er den Flippermechanismus respektive den federunterstützten Öffnungsmechanismus; er wusste desgleichen um die einhändige Bedienbarkeit des Messers (pag. 35; pag. 64 Z. 28 f. und Z. 34 f.). Er gab auch an, Freude an guten Messern zu haben (pag. 64 Z. 32). Dennoch tätigte er vor der Bestellung keinerlei nähere Abklärungen. Erst im Nachhinein recherchierte und erkundigte er sich.