Die Frage, ob es sich beim Tatobjekt um eine Waffe handle oder nicht, sei in strafrechtlicher Hinsicht tatsächlicher Natur. Dem Täter, der die Waffeneigenschaft verkennt, mangle es nicht bloss am Unrechtsbewusstsein, es fehle bereits ein tatbestandsmässiger Vorsatz. Abweichungen zwischen der Vorstellung des Täters und der objektiven Sachlage seien deshalb nicht nach Art. 21 StGB […], sondern nach Art. 12 […] zu beurteilen.). Die Waffeneigenschaft steht im Zusammenhang mit einer Rechtsregel und erfordert daher neben Faktenkenntnis eine sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre. Diese führt hier zum Ergebnis, dass von keinem Sachverhaltsirrtum auszugehen ist.