Es ist folglich zu prüfen, ob ein Sachverhaltsirrtum vorliegt. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich beim Begriff «Waffe» um ein normatives Tatbestandselement (siehe dazu auch MINELLI, Entscheidbesprechungen, Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung – Einzelgericht, 16.4.2014 [GG130292-L/U) in: AJP 2016, S. 1106 ff. S. 1106: [O]b den beschlagnahmten Gegenständen […] Waffenqualität zukomme, [ist] ein normatives Tatbestandselement […]. Die Frage, ob es sich beim Tatobjekt um eine Waffe handle oder nicht, sei in strafrechtlicher Hinsicht tatsächlicher Natur.