Folglich hat sich der Beschuldigte auf der Sachverhaltsebene höchstens dahingehend getäuscht, dass er das Messer nicht als Waffe im Sinne des WG verstanden hat. Am 14. November 2016 teilte er schriftlich mit, es sei ihm nicht bewusst gewesen, «dass dieses Produkt dem Waffengesetz untersteht» (pag. 35). Dieser Aspekt ist nachstehend näher zu prüfen. Die Verteidigung führt zu Recht aus, der Vorsatz habe sich nicht nur auf den Erwerb des spezifischen Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine Waffe zu erwerben, wobei Eventualvorsatz genüge. Es ist folglich zu prüfen, ob ein Sachverhaltsirrtum vorliegt.