14 zweifelt die Kammer nicht an der generellen Glaubhaftigkeit der konstanten Aussagen des Beschuldigten. Er war sich vollkommen bewusst, welchen Gegenstand er im Internet bestellte – ein Klappmesser Kershaw Brawler –, wenn er angab, er habe genau dieses Messer bestellen wollen; er wisse, dass es sich dabei um ein federunterstütztes Messer handle. Folglich hat sich der Beschuldigte auf der Sachverhaltsebene höchstens dahingehend getäuscht, dass er das Messer nicht als Waffe im Sinne des WG verstanden hat.