Bei der Bestellung über die Amazon-Webseite sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass das Messer dem Waffengesetz unterstellt sei. Weiter sagte der Beschuldigte aus, sämtliche Merkmale des Klappmessers sowie der einhändig bedienbare, federunterstützte Öffnungsmechanismus seien ihm bekannt gewesen; er habe dieses Messer gerade aufgrund der besonderen Eigenschaften bestellt (vgl. pag. 35 f.). Anlässlich der Einvernahmen vom 25. April 2017 und vom 7. Juli 2017 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er habe genau dieses Messer bestellen wollen. Er wisse, dass sich dabei um ein federunterstütztes Messer handle.