13.2.2 Zentrale Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass das besagte Klappmesser unter das WG falle, allerdings habe er sich diesbezüglich auch nicht informiert (pag. 5 Z. 38 f.). In der schriftlichen Einsprachebegründung äusserte der Beschuldigte, weil er das Messer ohne weiteres im Internet habe bestellen können, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, dass das Messer verboten sein könnte. Bei der Bestellung über die Amazon-Webseite sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass das Messer dem Waffengesetz unterstellt sei.