Selbst solche Begriffe jedoch, die sich auf rein faktische Gegebenheiten zu beziehen scheinen, erhalten durch ihre Verwendung im Strafgesetz einen wertenden Einschlag: Ob ein Kind während der Geburt schon ein «Mensch» im strafrechtlichen Sinne ist, ob der Hirntote noch als solcher gilt, ob als «Sache» (im Sinne von Art. 137) auch eine Forderung angesehen werden muss, usw. – das alles sind Rechts-, also Wertungsfragen.