BGE 129 IV 241 m. zust. Anm. Vest/Zastrow AJP 2005, 501 ff) (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 13 StGB). Da der Tatbestand Verhaltensweisen umschreibt, die typischerweise Unrecht darstellen (oben § 8 N. 8 ff), repräsentieren die einzelnen Tatmerkmale durchweg ein Moment der Wertung. Zwar wird vielfach zwischen «deskriptiven» und «normativen» Merkmalen unterschieden.