Gemäss Art. 13 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, wenn er in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die «irrige Vorstellung über den Sachverhalt», von der das Gesetz hier spricht (Abs. 1), bedeutet zunächst nichts anderes, als dass die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen (Art. 12 N 2 ff) in irgendeiner Hinsicht nicht erfüllt sind.