13.2 Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsirrtum 13.2.1 Grundlagen Eine Bestrafung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG setzt Vorsatz voraus. Mangels spezifischer Regelung im Waffengesetz finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung (Art. 33 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).