Dies ist auch hier so. Die «Entscheidungshilfe Messer» – die im Übrigen unabhängig davon, ob/wo sie öffentlich einsehbar ist, in grundsätzlicher Weise zur Auslegungshilfe verwendet werden kann – führt deshalb in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext aus, dass Messer dann als Waffen gelten, wenn sie über einen einhändig bedienbaren federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen. Die ratio legis ist letztlich die Eindämmung der – hier vorhandenen – Gefahr, die von einhändig bedienbaren Messern mit Auslösemechanismus ausgeht.