Die einschlägigen Normen im schweizerischen Waffenrecht sind indes (freilich zulässigerweise) geringfügig offener formuliert. Massgebend und zu beurteilen ist in der Schweiz, ob ein automatischer (Auslöse-)Mechanismus existiert, und nicht, ob es sich um ein Messer handelt, deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellt. In der schweizerischen Rechtsordnung werden üblicherweise generell-abstrakte Normen geschaffen, welche einer Auslegung zugänglich sind (Stichwort: Methodenpluralismus). Dies ist auch hier so.