Dass derartige respektive zumindest ähnliche Messer in Deutschland oder anderswo legal sein mögen, ist irrelevant. Insbesondere zur Rechtslage in Deutschland kann gesagt werden, dass bei der dortigen Überprüfung das massgebende Kriterium war, ob es sich bei einem Flipper um einen Knopf oder Hebel handelt, wie es in der «Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG [Deutschland]» definiert ist. Dies wurde verneint. Das Bundeskriminalamt kam zum Ergebnis, es sei beim zu beurteilenden Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus kein Knopf oder Hebel vorhanden. Der Daumen oder Finger setze an einem Teil der Klinge an und drücke die Klinge aus dem Griff heraus.