b WV ausdrücklich genannt ist. Was der Beschuldigte aus dem soweit ersichtlich einzig in der Entscheidungshilfe Messer benutzten Begriff «automatisches Messer» zu seinen Gunsten ableiten will, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In Bezug auf den in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG benutzten Begriff des Ausfahrens anstelle von Ausklappen kann der Argumentation der Verteidigung ebenso nicht gefolgt werden. Mit Ausfahren ist Ausklappen mitgemeint. Ausfahren stellt schlicht einen etwas weitergefassten Begriff dar, dessen Verwendung auf formell-gesetzlicher Ebene durchaus adäquat ist.